Grüße euch, ich bin der Hakan!

Mit langjähriger Erfahrung als Betriebsratsmitglied, insbesondere in den Bereichen Personal, Entgelt sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz, vertrete ich nun als freigestellte Schwerbehindertenvertretung eure Interessen.

Ich stehe euch jederzeit beratend und unterstützend zur Verfügung, um eure Anliegen bestmöglich zu fördern und zu begleiten.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter:innen im Unternehmen.

Wir setzen uns für Chancengleichheit, die Stärkung ihrer Rechte und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein.

Eine Übersicht unserer wesentlichen Aufgaben findet ihr hier aufgelistet.

1. Beratung und persönliche Unterstützung

Wir bieten vertrauliche Beratung in allen Fragen rund um:

  • Die Anerkennung einer Schwerbehinderung
  • Den Antrag auf Gleichstellung (für Mitarbeiter:innen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40)
  • Nachteilsausgleiche und Rechte am Arbeitsplatz
  • Behördengänge und Korrespondenz mit Versorgungsämtern, Rentenversicherung etc.

2. Mitwirkung bei personellen Maßnahmen

Die SBV wird gesetzlich zwingend beteiligt bei:

  • Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen
  • Gruppenänderungen
  • Zielvereinbarungen und Leistungsbeurteilungen
  • Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitszeiten

Wir achten darauf, dass deine Belange angemessen berücksichtigt und gesetzliche Schutzvorschriften eingehalten werden.

3. Hilfe bei Anträgen und Verfahren

Wir unterstützen dich aktiv bei:

  • Der Antragstellung auf Feststellung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt
  • Dem Antrag auf Gleichstellung (wichtig bei GdB 30 oder 40, um denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen zu erhalten)
  • Widerspruchsverfahren, wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
  • Der Beantragung von technischen Arbeitshilfen oder Maßnahmen zum Arbeitsplatzschutz

4. Orientierungshilfe: Grad der Behinderung (GdB) bei Beeinträchtigungen

Gesetzliche Grundlagen

Die Feststellung einer Schwerbehinderung und die Zuordnung eines Grades der Behinderung (GdB) erfolgen auf Basis klarer gesetzlicher Vorgaben:

  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV): Enthält die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die maßgeblich für die Bewertung sind
  • Schwerbehindertenrecht: Besondere Bestimmungen für den Arbeits- und Sozialschutz

1. Ganzheitliche Betrachtung

Der GdB wird nicht einfach aus Einzelwerten addiert, sondern in seiner Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insgesamt bewertet.

Mehrere Einzelbeeinträchtigungen werden in ihrer Gesamtwirkung betrachtet

2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Bewertet wird der dauerhafte Gesundheitszustand – vorübergehende Beeinträchtigungen bleiben unberücksichtigt.

Als "dauerhaft" gelten Beeinträchtigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten.

3. Typische GdB-Bereiche für Beeinträchtigungen (Auszug)

Nachfolgende Liste dient der Orientierung – die endgültige Entscheidung trifft das Versorgungsamt immer im Einzelfall.

Psychische und neurotische Erkrankungen

  • Depressionen, Anpassungsstörungen: GdB 20-50 (je nach Schwere und Auswirkung)
  • Angststörungen, Zwangserkrankungen: GdB 30-50
  • Schwere psychische Erkrankungen (z.B. Schizophrenie, bipolare Störung): GdB 50-100

Herz- und Kreislauferkrankungen

  • Koronare Herzkrankheit: GdB 30-50
  • Herzinfarkt-Folgen: GdB 50-70
  • Schwere Herzinsuffizienz: GdB 80-100

Bewegungs- und Stützorgane

  • Arthrose großer Gelenke: GdB 20-40
  • Chronische Rückenschmerzen mit erheblicher Bewegungsbeeinträchtigung: GdB 40-60
  • Amputationen, Querschnittslähmung: GdB 80-100

Diabetes mellitus

  • Gut eingestellter Diabetes ohne Folgeschäden: GdB 20
  • Mit Folgeerkrankungen (z.B. Retinopathie, Neuropathie): GdB 40-70
  • Mit schweren Folgeerscheinungen: GdB 80-100

Hör- und Sehstörungen

  • Hochgradige Schwerhörigkeit: GdB 50-70
  • Praktische Blindheit auf einem Auge: GdB 30
  • Beidseitige praktische Blindheit: GdB 100

Neurologische Erkrankungen

  • Schwere Migräne (mehrmals monatlich mit erheblicher Beeinträchtigung): GdB 40-60
  • Epilepsie (je nach Anfallsfrequenz und -schwere): GdB 40-100
  • Multiple Sklerose (je nach Verlauf und Beeinträchtigung): GdB 50-100

Onkologische Erkrankungen (Krebs)

  • Während der Therapie und bis zu 5 Jahre danach: mindestens GdB 50 (vereinfachtes Verfahren)
  • Danach je nach anhaltenden Beeinträchtigungen

4. Merkmale für besondere Beeinträchtigungen

Neben dem GdB können folgende Merkzeichen zuerkannt werden:

  • G: Erhebliche Gehbehinderung
  • aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H: Hilflosigkeit
  • B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • RF: Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Das Antragsverfahren im Überblick

  1. Antragstellung beim zuständigen Versorgungsamt (über die SBV erhälst du die Formulare und Unterstützung bei der Ausfüllung)
  2. Medizinische Unterlagen werden vom Amt bei den behandelnden Ärzten angefordert
  3. Ggf. amtsärztliche Untersuchung, wenn die Unterlagen nicht ausreichen
  4. Bescheid mit Feststellung des GdB und eventueller Merkzeichen
  5. Widerspruchsmöglichkeit innerhalb eines Monats

Wichtig: Gleichstellung bei GdB 30 und 40

Auch ohne den Schwerbehindertenstatus (ab GdB 50) können wir Gleichstellung beantragen, wenn du einen GdB von 30 oder 40 hast und dein Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet sehen.

Dies gewährt dir im Arbeitsrecht den gleichen Kündigungsschutz wie schwerbehinderten Menschen

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.